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Im Vorgriff auf die anstehende
Überarbeitung des Beitrages zu temporären Haltverboten, soll ein
Thema besprochen werden, welches immer wieder in den Medien
anzutreffen ist: Die Überbeschilderung mit mobilen Haltverboten.
Wer entsprechende Suchbegriffe im Internet eingibt, erhält als
Ergebnis kuriose Bilder von Straßen, die mit Unmengen an
Haltverbotsschildern zugepflastert sind. In den dazugehörigen
Artikeln werden oftmals die verantwortlichen Behörden zitiert,
welche diesen Schilderwahnsinn mit vermeintlich rechtlichen
Anforderungen zu begründen versuchen. Dieser Beitrag soll
diesbezüglich für etwas mehr Klarheit sorgen.
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Das jemand an der gewollten Regelung
auch nur geringste Zweifel haben könnte, gilt im Grunde als
ausgeschlossen. |
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Auf einer Länge von etwa 200 Metern
stehen ganze 22 Haltverbotsschilder. Jede Parkbucht ist jeweils
mit einem Haltverbot Anfang und Ende beschildert. Um das
gezeigte "Konzept" zu verstehen, begeben wir uns zurück ins
Frühjahr 2022, als in derselben Stadt bereits ein ähnlicher
Schilderwald errichtet wurde: |
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In diesem Fall hat man auf einer
Länge von 110 Metern ganze 16 Haltverbotsschilder aufgestellt -
an jeder Parkbucht jeweils ein Paar. |
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Vermeintliche Notwendigkeit
Sowohl die hier zuständige Behörde, aber auch andere Ämter
begründen in solchen und ähnlichen Fällen den Schilderwahn mit
der vermeintlich rechtlichen Notwendigkeit. So seien die
einzelnen Parkbuchten wie Einmündungen zu werten, bzw. die
Baumscheiben würden den Parkstreifen unterbrechen, weshalb das
Haltverbot in jeder einzelnen Parkbucht immer wieder neu
anzuordnen sei. Wer mit der Aufstellung temporärer Haltverbote
seine Brötchen verdient, wird sich über diese Rechtsauffassung
vermutlich nicht beschweren. Tatsächlich sind derartige
"Lösungen" aber weder sinnvoll, noch verkehrsrechtlich
erforderlich.
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Beispiel für eine völlig überzogene
Anordnung von temporären Haltverboten gemäß der oben gezeigten
Fotos. |
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Haltverbot - Anfang, Mitte und Ende
Im Anwendungsbereich der StVO
und der RSA 21 genügt für Haltverbotsstrecken eine Beschilderung
mit den Zeichen "Anfang", "Mitte" und "Ende". Bei längeren
Strecken empfiehlt sich eine Wiederholung (Zeichen 283 / 286
"Mitte") etwa alle 50m. Im aktuellen Beispiel wären daher fünf
Haltverbotsschilder (Anfang, Mitte, Mitte, Mitte, Ende) und im
Beispiel aus 2022 drei Schilder (Anfang, Mitte, Ende) vollkommen
ausreichend. Je nach Örtlichkeit kann diese Entfernung auch
sachgerecht verlängert oder verkürzt werden - es gilt der
Sichtbarkeitsgrundsatz. Wenn z.B. bei einer langen Straße ohne
Kreuzungen und Einmündungen ein durchgängiges Haltverbot erwirkt
werden soll (Umleitungsstrecke, Schwertransport usw.), kann eine
Wiederholung des VZ "Haltverbot Mitte" auch nur alle 200
Meter genügen.
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Eine Reduzierung des Schilderwaldes
lässt sich durch die Anordnung des Zeichens "Mitte" erzielen.
Die Beschilderung ist aber auch in diesem Fall noch übertrieben. |
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Das Prinzip der Verbotsstrecke
Die StVO enthält in der lfd. Nr. 61 zum Gültigkeitsbereich von
beschilderten Haltverboten den Begriff der "Verbotsstrecke". Am
Anfang dieser Strecke zeigt der Pfeil von Zeichen 283 oder 286
zur Fahrbahn, am Ende von ihr weg. Bei in der Verbotsstrecke
wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg. Hierdurch wird selbst für
StVO-Verhältnisse eindeutig festgelegt, dass es sich um eine
Haltverbotsstrecke handelt, welche naturgemäß vom
beschilderten Anfang bis zum beschilderten Ende verläuft. Durch
die Anordnung von wiederholenden Schildern in regelmäßigen
Abständen, wird die bestehende Verbotsstrecke besser
verdeutlicht.
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Beispiel für die verkehrsrechtlich
vollkommen ausreichende Beschilderung mit einer Wiederholung
alle 50m (Prinzipskizze, nicht maßstäblich). |
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Technische Bewertung
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Weitaus wichtiger als eine
vermeintlich erforderliche "lückenlose" Schilderaufstellung an
jeder Parkbucht, ist die Einhaltung der technischen Vorgaben.
Diese wurden im konkreten Fall bei jedem der 22 Schilder
missachtet und das betrifft nicht nur die unzulässige Anbringung
bedruckter DIN A4-Zettel:
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Verkehrsbehörden, die derartige
Zettel dulden oder sogar selbst ausgeben, begründen ihr Handeln
mit dem Verweis auf "geringere Anforderungen im ruhenden
Verkehr". In der Tat gibt es unzählige Urteile, die allein
auf den klar erkennbaren Inhalt des Verwaltungsaktes abstellen
und alle diesbezüglichen Anforderungen der VwV-StVO als "kann
dahingestellt bleiben" abtun. Rein Verwaltungsrechtlich mag
das korrekt sein - die entsprechende Auffassung würde aber im
Umkehrschluss auch für einen Schriftzug "Tempo 30" auf einer
Holzplatte gelten, solange dieser "Lösung" ein Verwaltungsakt
der zuständigen Behörde zugrunde liegt. Dagegen wäre ein
"echtes" und technisch einwandfreies Zeichen 274-30 von Haus aus
nichtig (und eben nicht nur rechtswidrig), wenn es ohne
verkehrsrechtliche Anordnung aufgestellt wird. Die besondere
Problematik "Verwaltungsakt Verkehrszeichen" wollen wir an
dieser Stelle aber nicht weiter vertiefen.
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RAL Güteverkehrszeichen - auch bei temporären Haltverboten
Die Aussage, dass
insbesondere Zusatzzeichen im ruhenden Verkehr mit Zetteln
gestaltet werden können, oder dass generell geringere
Anforderungen gelten würden, ist schlichtweg falsch. Das beginnt
bereits damit, dass insbesondere absolute Haltverbote (Zeichen
283) bei genauer Betrachtung gar keine Verkehrszeichen für den
ruhenden Verkehr sind, denn sie wenden sich in ihrer primären
Funktion als "absolutes Haltverbot" an den fließenden Verkehr.
Damit gilt auch der Sichtbarkeitsgrundsatz (rascher und
beiläufiger Blick) uneingeschränkt.
Natürlich werden temporäre Haltverbote auch angeordnet, um
gegenüber bereits abgestellten Fahrzeugen ein "Parkverbot" zu
erwirken. In dieser Hinsicht hat die Rechtsprechung verschiedene
Aussagen zur Umschaupflicht usw. getroffen - der
Sichtbarkeitsgrundsatz gilt dann dementsprechend nur
eingeschränkt.
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Darauf kommt es vorliegend aber gar
nicht an. Selbst wenn man bei temporären Haltverboten die
Eigenschaft "Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr" bejaht,
so bedeutet das nicht, dass man diese Schilder beliebig
gestalten kann, solange der zugrunde liegende Verwaltungsakt
noch irgendwie zu erahnen ist. Die VwV-StVO lässt diesbezüglich
auch nur eine Ausnahme zu und diese betrifft allein die
Retroreflexion der Verkehrszeichen:
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Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden
Verkehr, müssen rückstrahlend oder von außen oder innen
beleuchtet sein. |
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Dagegen gelten alle anderen in der
VwV-StVO enthaltenen Anforderungen auch für temporäre
Haltverbotsschilder und deren Zusatzzeichen, insbesondere:
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Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter
den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen |
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Ein Verkehrszeichen für den ruhenden
Verkehr, dass gemäß VwV-StVO nicht "rückstrahlend" sein muss,
hat dennoch den RAL-Gütebedingungen zu entsprechen (Farbe,
Schriftart, grafischer Aufbau, Grundplatine usw.). Damit ist die
Verwendung von Zetteln und ähnlichen Bastellösungen
ausgeschlossen. Zulässig sind daher entweder nur originale
Verkehrszeichen aus dem Schilderwerk, oder solche, die von
autorisierten Verarbeitern stammen, z.B. durch die GVZ
zertifizierte Verkehrssicherungsunternehmen.
Zudem verkennen sowohl die Anwender
als auch die Behörden den Umstand, dass eine
Verkehrszeichen-Kombination für den "ruhenden Verkehr" entweder
insgesamt retroreflektierend ausgeführt wird, oder
insgesamt "nicht rückstrahlend". Während die temporären
Haltverbotsschilder Zeichen 283 und 286 in der Praxis im Grunde
immer retroreflektierend ausgeführt werden (mal mehr, mal
weniger zerschrammt bis unkenntlich), sind es vor allem die
"Zusatzzeichen", die unzulässigerweise aus Zetteln und ähnlichen
Bastellösungen bestehen.
Hierdurch ergeben sich bei
Dunkelheit Informationsverluste, wenn z.B. der Zusatzzettel
"Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" im Gegensatz zum
darüber befindlichen Haltverbotsschild nicht reflektiert. In
diesem Fall kann der Verkehrsteilnehmer von einem absoluten
Haltverbot nur auf der Fahrbahn ausgehen, denn er sieht nur das
retroreflektierende Zeichen 283. Damit sind wir auch beim
nächsten Fehler:
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Das Überkleben nicht benötigter
Pfeile in Haltverbotsschildern ist ebenfalls unzulässig.
Interessanterweise hatte man die eigentlich völlig ausreichenden
Mitte-Zeichen zur Verfügung, diese wurden aber entsprechend der
völlig überzogenen verkehrsrechtlichen Anordnung "angepasst".
Diese "Lösung" ist auch deshalb fragwürdig, weil eine solche
"Änderung" auch von einem potentiellen Falschparker vorgenommen
werden kann. Allein aus diesem Grund verbietet sich derartiger
Pfusch. |
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Bei diesem Schild werden die
Verfehlungen besonders gut deutlich. Der Zusatzzettel
"Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" ist offensichtlich
abhanden gekommen. Ein zugeklebter Pfeil, ein inhaltloses
Zusatzzeichen und eine zeitliche Beschränkung via Zettel in
Klarsichthülle: So sieht ein "Verwaltungsakt" in Deutschland
aus. |
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Sichtbarkeit und Häufung von Verkehrszeichen
Da sich die Verantwortlichen
bereits über die gestaltungstechnischen Vorgaben der VwV-StVO
hinwegsetzen, ist es letztendlich nur konsequent, dass auch die
Vorgaben zur Vermeidung einer Häufung von Verkehrszeichen
missachtet werden. Entsprechend verdecken die temporären
Haltverbote auch vorhandene ortsfeste Verkehrszeichen:
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Hinter dem zweiten Haltverbotsschild
versteckt sich ein Zeichen 133. |
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An dieser Stelle wird das Zeichen
209-30 teilweise verdeckt. |
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Juristische Spitzfindigkeiten
Am Ende ist der ganze Aufwand aber ebenso irrelevant, wie die
unzulässige Gestaltung der Schilder: Da es sich bei der
fraglichen Verkehrsfläche nicht um einen Seitenstreifen, sondern
um einen Gehweg handelt (Zeichen 315), wird auf den Stellflächen
gar kein Haltverbot erwirkt.
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Absolutes Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen - der gemäß Zeichen 315 tatsächlich ein Gehweg
ist. |
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Das benannte "Problem" besteht seit
dem Jahr 2009, als der Verordnungsgeber im Zuge der damaligen
StVO-Schilderwaldnovelle die sog. "Müllsackregelung" eingeführt
hat. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch
Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken
erlauben - so lautet das Ge- oder Verbot unter der lfd.-Nr.
61 in der Anlage 2 StVO. Was die Formulierung "heben auf" für
Parkplatzschilder generell, aber insbesondere im Fall einer
Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1) bedeutet, soll hier
nicht weiter vertieft werden - interessant ist es aber allemal.
Jedenfalls kann "heben auf" nicht
dahingehend verstanden werden, dass ein mobiles vorübergehendes
Haltverbot (gemäß StVO-Wortlaut ist übrigens das erwirkte
Haltverbot mobil und nicht das Verkehrszeichen) alle das
parkenden erlaubenden Verkehrszeichen in seinem Umfeld aufhebt,
auch wenn es selbst nur auf der Fahrbahn, oder wie hier auch auf
dem Seitenstreifen gilt. Wäre das anders, könnten mobile
vorübergehende Haltverbote auch in abzweigende oder benachbarte
Nebenstraßen "hineinwirken", oder allein von der Fahrbahn aus
die Parkerlaubnis auf abgesetzten Parkplätzen oder Stellflächen
aufheben. Das ist natürlich Unsinn.
Obgleich im konkreten Fall ein sehr
eindeutiger Bezug zu den Stellflächen gegeben ist, so wird hier
lediglich ein absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn und dem
nicht vorhandenen Seitenstreifen angeordnet. Damit hebt die
Beschilderung auch nicht die Parkerlaubnis der Zeichen 315 auf,
denn der Gehweg wird vom Haltverbot gar nicht erfasst, so dass
dort weiterhin mit Parkschein geparkt werden darf. Es wäre daher
durchaus an der Zeit, die diesbezügliche Regelungslücke
"temporäre Haltverbote bei erlaubtem Gehwegparken" in der StVO
endlich zu s chließen.
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Am Ende liefert die zuständige
Behörde selbst den Beweis dafür, dass diese Überbeschilderung
nicht notwendig ist: Die Gehweg-Parkerlaubnis wird für die
ersten 12 Stellflächen (sechs Doppel-Parkbuchten) lediglich mit
zwei Zeichen 315 (Anfang und Ende) beschildert. Danach folgt
eine kurze Unterbrechung und ein weiterer Bereich von drei
zusammenhängenden Stellflächen, die ebenfalls mit Zeichen 315
(Anfang und Ende) beschildert sind. Im Anschluss an eine Zufahrt
beginnt ein weiterer Abschnitt, bestehend aus insgesamt sieben
Stellflächen (vier Parkbuchten), welcher ebenfalls nur mit
Zeichen 315 (Anfang und Ende) gekennzeichnet ist. Auf der
gesamten Strecke werden also 22 Haltverbotszeichen aufgestellt,
während für die auf derselben Strecke angeordnete
Gehweg-Parkerlaubnis offensichtlich (und auch verkehrsrechtlich)
nur insgesamt 6 Zeichen 315 genügen. |
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